Teilnahmebedingungen
Allgemeine Teilnahmebedingungen der Evangelischen Jugend im Dekanat Erlangen Stand Mai 2004
1. Anmeldung und Vertragsabschluss
1.1 Mit der Anmeldung zu einer unserer Maßnahmen bieten Sie, der/die Teilnehmer/in (im folgenden "TN" genannt) oder dessen Erziehungsberechtigter, uns, dem Veranstalter der Maßnahme, den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in dem Prospekt / der Ausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und der Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf unserem Vordruck. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt, die angegebenen örtlichen Prioritäten jedoch eingehalten.
1.2 Der Vertrag kommt erst mit der Reisebestätigung des Veranstalters der Maßnahme zustande.
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, ist bei über Euro 250,— Teilnahmegebühr eine Anzahlung von 20 % des Rechnungspreises, höchstens jedoch Euro 250,— auf das Konto der Evang. Jugend Erlangen, Konto Nr. 22064, Sparkasse Erlangen, BLZ 763 500 00, umgehend zu leisten.
2.2 Spätestens bis zum 40. Tag vor der Freizeit ist der Restbetrag zu überweisen. Dabei ist unbedingt das Kennwort der Freizeit und der Name des / der TN anzugeben. Eine Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von §651 k Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich, da der Veranstalter der Maßnahme eine Dienststelle des Evang. Luth. Dekanatsbezirks Erlangen ist. Der Dekanatsbezirk Erlangen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des §651k Abs. 6 Satz 3.
3. Leistungen
3.1 Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in dem Prospekt / in der Ausschreibung, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
3.2 Nebenabsprachen, (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter der Maßnahme.
3.3 Vermittelt der Veranstalter der Maßnahme im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.
3.4 Wenn nicht anders vermerkt, beinhaltet der TN-Beitrag Transport, Unterkunft, Vollverpflegung und Programmgestaltung. Zum Gruppenleben gehört es nach unserer Auffassung auch, dass die TN Gemeinschaftsaufgaben, insbesondere Küchen- und Reinigungsaufgaben mit übernehmen. Als kirchlicher Veranstalter legen wir auf Gemeinschaft und biblisch-theologische Inhalte Wert und erwarten grundsätzliche Offenheit dafür.
3.5 Vor der Freizeit erhalten alle TN einen TN-Brief der zugleich auch als Teilnahmebestätigung fungiert.
4. Leitung
4.1 Unsere Freizeiten werden in der Regel von geschulten ehrenamtlichen und/oder hauptamtlichen BetreuerInnen geleitet. Diese übernehmen für die Dauer der Freizeit einen Teilbereich der gesetzlichen Aufsichtspflicht. Der/die jeweilige LeiterIn kann diese auch an ein Team von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen delegieren.
4.2 Sollte der/die TN sich nicht in die Gemeinschaft einfügen, sich wiederholt den Anweisungen der Freizeitleitung widersetzen, so kann er/sie auf eigene Kosten zurückgeschickt werden. Die Verpflichtung zur Abholung auf eigene Kosten besteht auch, wenn der/die TN so verletzt oder so schwer erkrankt, dass die weitere Teilnahme nicht mehr möglich ist.
4.3 Die BetreuerInnen sind im Interesse der Sicherheit aller TN weisungsbefugt. Für Schäden oder Unfälle, die durch Missachtung dieser Weisungen entstehen, haftet der/die Betreffende selbst bzw. die Erziehungsberechtigten.
5. Höhere Gewalt
5.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter der Maßnahme als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgaben der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Veranstalter der Maßnahme wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
5.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, die TN zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
6. Reiseablauf, Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Wir sind berechtigt bis zum 14. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
6.2 Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von unserer Verantwortung her für notwendig erachtet werden, sind zulässig, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6.3 Der Veranstalter der Maßnahme ist verpflichtet, den TN über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
6.4 Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn wir in der Lage sind eine solche Freizeit aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Dieses Recht können Sie uns gegenüber binnen einer Woche geltend machen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter der Maßnahme
7.1 Der Veranstalter der Maßnahme kann bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
7.2 Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter der Maßnahme in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten.
7.3 Der Veranstalter der Maßnahme kann unbeachtet der vorstehenden Bestimmungen unter folgenden Bedingungen vom Reisevertrag zurücktreten:
- Bis 3 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, die entsprechend den Angaben in der Reiseausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere solchen aus Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden, dann, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.
- Die vorstehende Bestimmung von Ziff. 7.2. gilt entsprechend.
7.4 Der Veranstalter der Maßnahme kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalter der Maßnahme bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter der Maßnahme, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom Veranstalter der Maßnahme eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalter der Maßnahme in diesen Fällen wahrzunehmen.
8. Rücktritt durch den TN
8.1. Sie können jederzeit vor Maßnahmenbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen..
8.3. Im Falle des Rücktritts ist der Veranstalter der Maßnahme berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen zu verlangen. Erfolgt der Rücktritt weniger als 30 Tage vor Beginn der Maßnahme, werden Rücktrittsgebühren in Höhe von 40% des TN-Beitrages fällig. Bei Rücktritt weniger als 14 Tage vor Beginn, sowie bei Nichtteilnahme ohne vorherigen Rücktritt, kann der volle TN-Beitrag unter Abzug des Wertes seiner ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen erhoben werden.
8.3 Die Verpflichtung zur Entschädigung bei Rücktritt entfällt, wenn der TN einen geeigneten Ersatz-TN benennen kann.
8.4 Bei teuren Reisen ins In- oder Ausland empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
9. Vertragsobliegenheiten und Hinweise
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen haben, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns anzuzeigen.
9.2 Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
9.3 Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollte diese nicht erreicht werden, so wendet man sich an den Veranstalter.
9.4 Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei der Evang. Jugend, Fichtestr. 1, 91054 Erlangen, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
9.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende. 9.6 Fotos, auf denen der Teilnehmer abgebildet ist, stehen dem Verband zur Veröffentlichung zur Verfügung.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1 Sollten trotz der im Prospekt erteilten Informationen über erforderliche Papiere, die Einreisevorschriften der Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 dieser Teilnahmebedingungen zu belasten.
10.2 Regelmäßig benötigte Medikamente sind in ausreichender Menge mitzuführen.
11. Empfehlungen
11.1 Bei Reisen mit größeren Entfernungen empfehlen wir eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Bei Auslandsreisen empfehlen wir eine Auslandskrankenversicherung.
11.2 Gegebenenfalls empfehlen wir eine Zeckenschutzimpfung. Befragen Sie dazu ihren Arzt.
11.3 Wir empfehlen die in Deutschland üblichen Impfungen (Tetanus, Polio, Diphterie, etc.). Befragen Sie dazu ihren Arzt.
12. Haftungsbeschränkung
12.1. Der TN ist durch eine Pauschalversicherung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern mit dem Ecclesia-Versicherungsdienst unfall- und haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die sich TN untereinander zufügen.
12.2. Die vertragliche Haftung des Veranstalter der Maßnahme für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis:
- Soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- Soweit der Veranstalter der Maßnahme für einem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.3. In diesem Zusammenhang wird dem TN im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-, Reisegepäck- und ggf. einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.
12.4. Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen ohne Einverständnis der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter der Maßnahme keine Haftung. Der Veranstalter der Maßnahme haftet nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des TN verursacht werden.
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