JETZT ANMELDEN- SOMMERFREIZEIT 2025 Es geht nach Kroatien vom 01.-13.08.2025...
Read MoreBei unserem Programm findest du eine Vielfalt an Bildungsangeboten für dein ehrenamtliches Engagement und großartige Freizeiten und Veranstaltungen zum Mitmachen und teilnehmen.
Wir bieten für Jugendliche und Junge Erwachsene unterschiedliche Reisen innerhalb Deutschlands und ins Ausland an. Bei uns steht das Miteinander in der Gruppe im Mittelpunkt. Wir bieten gemeinsame Spiele und Aktionen, Ausflüge, Gespräche über Gott und die Welt, Feste und Feiern an. Dabei werden unsere Veranstaltungen von einem Team aus ehrenamtlichen Jugendleiter:innen und Dekanatsjugendreferent:innen geplant und durchgeführt.
Dein ehrenamtliches Engagement verdient eine gute Ausbildung, Fortbildung und Begleitung. Unser Ziel ist es, dir durch unser Programm ein umfassendes und fundiertes Wissen zu vermitteln, damit du deine Aufgaben als Jugendleiter:in sicher und kompetent erfüllen kannst. Von konzeptioneller Arbeit bis hin zur kreativen Gestaltung mit Kindern und Jugendlichen, unsere Fortbildungen bieten eine breite Palette an Möglichkeiten.
- A& F (Aus- & Fortbildung)
Online Abend mit tollen Referent:innen zu Themen der Jugendarbeit - Beim Dekanatsjugendkonvent treffen sich in der Jugendarbeit engagierte Ehrenamtliche an einem Wochenende, um sich gemeinsam zu einem bestimmten Thema fortzubilden und zu tagen.
- Grundkurs: Jugendleiterschulung für Jugendliche
- Das Camp: Fühlt sich an, wie eine Freizeit, ist aber eine Jugendbildungsmaßnahme, die zeigt, wie toll Jugendarbeit sein kann.
- Teamerkurs: Fortbildungen in den Kirchengemeinden
DAS CAMP ist ein großartiges Wochenende für alle Jugendlichen. Dich erwarteten ein buntes Programm mit Großgruppenspielen, Workshops und ein abwechslungsreiches Abendprogramm.
Unsere Unterkunft ist ein tolles Hüttendorf und ein engagiertes Mitarbeitendenteam sorgt täglich für frisch zubereitete, vegetarische Mahlzeiten.
DAS CAMP ist dein Einstieg in die Jugendarbeit. Das Camp ist eine Fortbildung für Jugendliche, die dir zeigt, wie fantastisch Jugendarbeit ist. Eingeladen sind insbesondere die ehemaligen Konfirmand:innen und Jugendliche, die sich für Jugendarbeit interessieren.
Diese Veranstaltung wird durch den Bayrischen Jugendring, den Kreisjugendring Erlangen-Höchstadt, den Stadtjugendring Erlangen und die Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gefördert.
Hier geht es zur ONLINE ANMELDUNG
Nach der Anmeldung bekommst du in einem Teilnahmebrief mit allen Infos, Packliste und die Kontodaten. Es wird auch einen Infoabend per Zoom für alle Teilnehmenden und Eltern geben.
Termine
DAS CAMP
2024: 05.-07.07.2024 im Freizeitzentrum Münchsteinach
2025: 04.-06.07.2025 im Freizeitzentrum Münchsteinach
Ansprechperson für Fragen und Infos: Diakonin Ulrike Böhner, ulrike.boehner@ elkb.de/ 09131 8260-43
Veranstalter: Evangelische Jugend im Dekanat Erlangen, Fichtestr. 1, 91054 Erlangen, Tel. 09131 826040 E-Mail: info@ej-erlangen.de
In Kooperation mit den Kirchengemeinden und Regionen des Evang. Luth. Dekanats Erlangen
Der Grundkurs für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- Was mache ich nur mit der Gruppe?
- Wie kann ich mit Jugendlichen über Gott reden?
- Was geht zwischen den Kindern auf einer Freizeit eigentlich ab?
- Welche Rolle spiele ich als Gruppenleitung in meiner Gemeinde?
- Welche Rechte habe ich – und was ist, wenn etwas passiert?
Um diese und noch viele andere Fragen geht es bei unserem Grundkurs. Er ist für junge Leute gedacht, die sich in der Evangelischen Jugend ihrer Gemeinde, ihrem Verband oder auf Dekanatsebene engagieren wollen.
Der Grundkurs und ein Erste-Hilfe-Kurs sind Voraussetzungen für die Beantragung der Jugendleitercard für Ehrenamtliche
Aktuelle Infos zum Grundkurs:
nächster Grundkurs vom Sa, 23.03.2024 – Do, 28.03.2024 in der Villa Sonnenschein in Untersteinach statt.
Kosten: 100 €
Die Kosten können von der Kirchengemeinde nach vorheriger Absprache ersetzt werden.
Team: Ein Team aus erfahrenen Jugendleiter:innen sowie Diakon Matthias Anhalt
Evangelische Jugend im Dekanat Erlangen, Fichtestraße 1, 91054 Erlangen
Tel.: 09131 / 826040; E-Mail: info@ej-erlangen.de
Gültig ab 01.03.2018
Allgemeine Reisebedingungen der Evangelischen Jugend Erlangen
I – Veranstalter und Anmeldung
Die Evangelische Jugend Erlangen ist ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter
Träger der Jugendarbeit. Die Freizeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen
Mitarbeiter/-Innen betreut, sind auf die Gruppe hin und pädagogisch orientiert und
nicht mit kommerziellen Reiseangeboten zu vergleichen. Dennoch sind wir gesetzlich
verpflichtet, einige Reiserechtsbestimmungen in unsere Teilnahmebedingungen mit
aufzunehmen.
Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines
Reisevertrages aufgrund der Ihnen in diesem Prospekt genannten bindenden
Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen
verbindlich an. Die Anmeldung soll mit unserem Formular erfolgen. Der Vertrag
kommt erst mit der Reisebestätigung des Freizeitveranstalters zustande.
II – Zahlung des Reisepreises
Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch
250,- Euro pro Reiseteilnehmer zu leisten. Weitere 50% sind vier Wochen vor
Reiseantritt zu zahlen, der Restbetrag ist 12 Tage vor Reiseantritt gegen
Aushändigung aller weiteren Reiseunterlagen fällig.
III – Leistungen
1. Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Freizeitausschreibung bzw. dem Prospekt sowie aus den hierauf
Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche,
Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
2. Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der
Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich
hingewiesen wird.
IV – Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der
Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§651 j BGB) kündigen. Die
Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die infolge der
Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
V – Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen
1. Wir können bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn
eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
2. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich
zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
3. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige
Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
4. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns, die
Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn wir in der Lage sind,
eine solche Freizeit aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten.
Dieses Recht können Sie binnen einer Woche uns gegenüber schriftlich (per Post,
FAX oder E-Mail) geltend machen.
VI – Rücktritt und Umbuchung
1. Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten und uns dies
schriftlich mitteilen.
2. Beim Rücktritt von einer Maßnahme beträgt die Bearbeitungsgebühr für eintägige Maßnahmen 5,- Euro, bei mehrtägigen Maßnahmen 20,- Euro. Zusätzlich beträgt die Stornogebühr
- 3-4 Wochen vor Maßnahmebeginn 50 %,
- 2 Wochen vor Maßnahmebeginn 70 %,
- 1 Woche vor Maßnahmebeginn 100 % des Reisepreises.
- Dies Stornogebühr darf die für uns tatsächlich entstandenen Kosten (dazu
zählen auch entgangene Zuschüsse) nicht übersteigen. - Die Stornogebühr entfällt, falls der Teilnehmer einen geeigneten Ersatzteilnehmer stellt.
Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
3. Werden auf Ihren Wunsch nach Vertragsabschluss für einen Termin, der
innerhalb deszeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, sind wir berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25,- Euro pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen (Absatz 2) unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des Reisenden, einen Ersatzreisenden zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.
VII – Vertragsobliegenheiten und Hinweise
1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des
Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht
schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns
anzuzeigen.
2. Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
3. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider
Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den
Freizeitveranstalter.
4. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem
vertraglichen Reiseende bei uns schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
5. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen
Reiseende.
VIII – Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
1. Im Prospekt haben wir Sie über evtl. notwendige Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen werden wir Sie, sobald uns diese bekannt werden, unverzüglich unterrichten.
2. Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie alleine verantwortlich.
3. Sollten trotz der Ihnen erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder
von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass Sie deshalb die Reise nicht antreten
können, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß
Ziffer V zu belasten.
IX – weitere Vereinbarungen
1. Sind Teilnehmer/-innen minderjährig, so nehmen wir als Veranstalter durch
unsere Freizeitleiter/-innen für die Zeit der Maßnahme die Aufsichtspflicht wahr.
Der/die Teilnehmer/-in ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung
verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche. Die
Anwendung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) findet bei den
Freizeit-Maßnahmen besondere Berücksichtigung.
2. Sie als der/die gesetzliche/n Vertreter/In geben mit der Anmeldung das
Einverständnis zu einer ärztlichen Behandlung des Kindes bei Unfall oder
Krankheit. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe,
sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet
Allgemeine Teilnahmebedingungen
5
werden und eine vorherige Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann.
3. Erkrankungen, Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeit usw. oder Behinderungen sind dem Veranstalter vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann jederzeit auch ein Gesprächstermin vereinbart werden.
4. Außerdem erteilen die gesetzlichen Vertreter mit der Anmeldung für ihr Kind die Erlaubnis zur Teilnahme auch an nicht ausdrücklich im Programm aufgeführten, jedoch für die entsprechende Altersgruppe zulässigen Aktivitäten und Veranstaltungen, sowie zum Schwimmen. Darf oder kann der/die Teilnehmer/-In nicht schwimmen, ist dies dem Veranstalter ausdrücklich mitzuteilen. Ebenso geben Sie Ihr Einverständnis dazu, dass die TeilnehmerInnen in Gruppen altersgemäße Aktivitäten ohne Aufsicht, nach Erlaubnis durch die Freizeitleitung, eigenständig unternehmen.
5. Handelt es sich um eine Freizeit-Maßnahme, die evtl. ein erhöhtes
Gefährdungspotential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt,
Drachenfliegen und ähnliches), so bestätigen Sie, dass Ihnen dieser Charakter
der Maßnahme bekannt ist.
6. Die Anmeldung beinhaltet außerdem das Einverständnis, Fotos der TeilnehmerInnen, die für eine Dokumentation der Freizeit bzw. die Bewerbung von Angeboten der Jugendhilfe geeignet sind, in eigenen oder fremden
Publikationen zu veröffentlichen.
X – Ausschluss von Teilnehmer/-innen von der Maßnahme
Wir behalten uns vor, Teilnehmer/-innen vor Beendigung der Maßnahme nach
Hause zu schicken. Die Freizeitmaßnahme soll für alle Beteiligten ein wunderschönes
Erlebnis sein und bleiben – wir entscheiden daher nicht leichtfertig. Es kann aber
zu Situationen kommen, in denen wir es für notwendig erachten.
Dies geschieht immer nur nach einem intensiven Beratungs- und
Entscheidungsprozess aller Beteiligten.
1. Ausschluss durch Störung
Stört der Teilnehmer eine Maßnahme nachhaltig, kann die Freizeitleitung den
Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von der Maßnahme ausschließen. Die
Freizeitleitung hat dem Teilnehmer zuvor eine Mahnung auszusprechen. Erfolgt der Ausschluss, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
2. Ausschluss durch Gefährdung des Teilnehmers
Ist das leibliche Wohl bzw. die Gesundheit der Teilnehmer nicht mehr
gewährleistet oder kann die Freizeitleitung hierfür nicht mehr die Verantwortung
übernehmen, kann die Freizeitleitung den Teilnehmer von der Maßnahme
ausschließen. Dies kann z.B. auch sein, wenn (gruppen-) pädagogische
Gründe es notwendig machen (z. B. starkes Heimweh; ein Kind verstößt
wiederholt massiv gegen Regeln; eine Situation ist für das Kind, oder die Gruppe
nicht mehr tragbar) Erfolgt der Ausschluss, hat der Teilnehmer keinen Anspruch
auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z. B.
Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
3. Ausschluss durch Rücktritt
Tritt der Teilnehmer nach Beginn einer Maßnahme zurück, hat der Teilnehmer
keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages.
Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
4. Die Freizeitleitung informiert bei einem Ausschluss die gesetzlichen Vertreter des
Teilnehmers.
XI – Versicherung
Der Teilnehmer ist durch den Maßnahme-Veranstalter pauschal Unfall- und Haftpflicht versichert. Die Versicherung tritt nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmer untereinander zufügen oder der durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entsteht.
XII – Haftung
1. Der VS haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für Nicht-Körperschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder die wegen Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden sind (§ 651 h Abs. 1 BGB), haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Die deliktische Haftung bleibt hiervon unberührt.
3. Vermittelt der Veranstalter Fremdleistungen (z.B. Anreise mit einem
Busunternehmen), haftet er nicht für ein Verschulden des Leistungserbringers bei der Durchführung dieser Fremdleistungen.
4. Der Veranstalter haftet nicht, wenn ein Teilnehmer einen Schaden selbst
verschuldet hat. Ein Eigenverschulden liegt auch dann vor, wenn ein Teilnehmer
den Weisungen der Freizeitleitung zuwider handelt.
5. Die Unfallschutz- und Haftpflichtversicherung des Veranstalters tritt nur subsidiär
ein, wenn ein Teilnehmer nicht privat versichert ist.
6. Der Veranstalter unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht der
Reisepreissicherstellungspflicht.
7. Haftungsansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter
geltend gemacht werden. Macht der Teilnehmer (bzw. die gesetzlichen
Vertreter) Haftungsansprüche verspätet geltend, sind diese ausgeschlossen, es
sei denn der Teilnehmer weist nach, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet
versäumt wurde.
XIII – Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/der
Teilnehmerin
richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Evang. Jugend Erlangen
Fichtestr. 1
91054 Erlangen
Erlangen, 01.03.2018
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